24 apr 2012

Incentivazione/Formazione ­­­ + Formazione linguistica del bambino nella pre-scuola e nella scuola elementare - Il Presidente del Comites di Hannover Giuseppe Scigliano prende parte alla commissione di lavoro N. 1 ( chiamata in vita dal consiglio per l'integrazione della Bassa Sassonia).


Venerdì 20 aprile 2012, dalle ore 11,00 alle ore 14,00, presso la sede del ministero “ Sociale, donne, famiglia, salute ed integrazione” Gustav-Bratke-Allee – Hannover, si è riunito il gruppo di lavoro N. 1 “ Formazione e lavoro con i genitori” a cui prende parte il Presidente del Comites Dott. Giuseppe Scigliano in rappresentanza degli italiani residenti in Bassa Sassonia.


Si ricorda che questa commissione ed altre cinque sono state chiamate in vita dal consiglio per l’integrazione della Bassa Sassonia (Integrationsbeirat) presieduto dal Ministro Aygül Özkan a cui è stato chiamato a far parte anche il Presidente del Comites di Hannover scigliano.
All’ordine del giorno un punto importante per lo sviluppo ed il successo scolastico dei bambini:
Incentivazione/Formazione ­­­ + Formazione linguistica del bambino nella pre-scuola e nella scuola elementare.
Il Presidente del Comites di Hannover Scigliano ha messo in risalto che sarebbe auspicabile una politica regionale chiara in materia perché si sta correndo il rischio di creare in Bassa Sassonia ed in Germania, la convinzione errata che i progetti possano, da soli, risolvere i nodi cruciali che ostacolano l’integrazione ed in particolar modo l’inserimento scolastico dei nostri bambini (malattia contemporanea molto diffusa: La progettite).
Egli ha detto a chiare lettere di inserire nel protocollo i seguenti punti:
1 Riforma degli asili. Questi dovrebbero avere delle competenze diverse da quelle attuali e valide per tutto il territorio regionale (attualmente gli asili sono materia comunale). L’obiettivo principale dovrebbe essere quello di creare per tutti, i presupposti che servono per un sano passaggio dall’asilo alla scuola elementare ( attualmente dipende dalla qualità dei singoli asili).
Per poter dare a tutti le stesse possibilità, questo punto richiede una volontà politica ben precisa da far confluire in una riforma generale in materia. Per i bambini sono responsabili sia i genitori sia lo Stato (Scigliano ha fatto questa richiesta, in qualità di consultore del Governo tedesco, in materia di integrazione, anche a livello nazionale presso i gruppi di lavoro chiamati in vita dal Ministro Dr. Maria Bhömer).
2 Cambiamento del decreto legge che regola l’insegnamento della lingua materna andato in vigore nel 2005 ( Attualmente sono 19 le lingue in questione), perché aldilà delle belle parole, di fatto ha cancellato i corsi a partire dalla quinta classe ed ha decimato gli stessi nella scuola elementare (spesso nei paesi non si riesce ad avere il numero minimo per poter aprire il corso). Ha fatto altresì notare che gli insegnanti di lingua materna, assunti a suo tempo per insegnare tale disciplina, attualmente sono rimasti con pochissimi alunni, e non potendo essere licenziati (hanno raggiunto tale status in base agli anni di servizio – almeno quindici), sono utilizzati dalle strutture scolastiche in base alle esigenze delle singole scuole e non per l’insegnamento per cui erano stati assunti. Questa disciplina è molto importante per i bambini con passato migratorio perché chi conosce le proprie radici si lascia meglio integrare e nello stesso tempo si creano i presupposti per la mobilità in Europa ( alla proposta si è associata la rappresentante della collettività turca).
3 Rafforzamento dei corsi e delle scuole bilingui. Il modello riuscito della scuola italo tedesca di Wolfsburg non deve rimanere un caso isolato ma deve essere esportato in altre scuole. Ha messo in risalto anche l’errata decisione, da parte delle autorità comunali di Osnabrück, di far morire i corsi bilingui della Johannisschule perché è inaudibile distruggere un progetto che ha dimostrato la sua validità in tutti i campi, per essere sostituito con un altro progetto, portato avanti dalla chiesa cattolica, che pone al centro tre religioni: Cattolica, musulmana ed ebraica ( avrebbero potuto scegliere un altro luogo e quindi salvare quanto costruito in 12 anni di lavoro nell’ambito del bilinguismo);
4 Aumento delle ore di sostegno e di recupero perché quelle attuali non sono sufficienti per il fabbisogno dei bambini che hanno lacune nelle varie discipline.
Durante gli interventi sono stati messi in risalto dai presenti molti altri punti tra cui i seguenti:
- Le ore attuali di sostegno e di recupero sono circa 36.000;
- Bisogna assolutamente migliorare la qualità nell’ambito della metodica e della didattica degli insegnanti che seguono i bambini cui sono state assegnate queste ore;
- Necessità di creare dei moduli ben precisi affinché siano date agli insegnanti le competenze interculturali necessarie per far fronte alle necessità della scolaresca, che diventa sempre di più interculturale;
- Partecipazione obbligatoria di entrambi i genitori alle riunioni indette dagli asili;
- Incentivazione delle informazioni utili ai genitori.
In chiusura sono stati sintetizzati i punti che verranno ridiscussi come segue:
- Formazione e corsi di aggiornamento degli insegnanti;
- Competenze interculturali del personale docente;
- Miglioramento delle competenze metodiche e didattiche degli insegnanti che lavorano nel recupero e nel sostegno;
- Ruolo dei genitori, della partecipazione, della compartecipazione, della formazione, delle competenze e dell’ informazione nell’ integrazione scolastica;
- Lingua materna, insegnamento bilingue e competenze plurilingue;
- Posti negli asili nido;
- Formazione dei bambini a partire dalla nascita (età zero);
- Rafforzamento della formazione del bambino negli asili;
- Miglioramento della fase del passaggio Asilo-Scuola.
In chiusura è stata stabilita la data della prossima riunione che si terrà a luglio e che metterà al centro degli argomenti da discutere:
- Obiettivi e strategie per realizzarli­
Allegato 1
Tagesordnung
für die 3. Sitzung Arbeitsgruppe 1 „Bildung und Elternarbeit“
des Integrationsbeirates Niedersachsen
am 20. April 2012 im Raum B1 / 34
im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, Dienstgebäude Gustav-Bratke-Allee 2, 30169 Hannover
Eintreffen der AG-Mitglieder ab 10:45 Uhr: Bitte bei der Pförtnerin /dem Pförtner am Eingang gegenüber der BBS Medien anmelden, nach Raum B1 / 34 fragen, der sich im dreistöckigen Zwischentrakt des Dienstgebäudes an der Gustav-Bratke-Allee befindet.
Beginn der Sitzung um 11:00 Uhr
TOP 1 Begrüßung
TOP 2 Beschluss Protokoll
TOP 3 Beschluss TO
TOP 4 Diskussion des Themenfeldes Frühkindliche Förderung / Bildung + Sprachbildung im Elementarbereich und in der Grundschule
TOP 5 Bedarfe feststellen
TOP 6 Zielen erarbeiten
TOP 7 Festlegung der nächsten Schritte
TOP 8 Verschiedenes
TOP 9 Termin der nächsten AG-Sitzung
Voraussichtliches Ende der Sitzung gegen 14:00 Uhr
Allegato 2
Hannover (wk). Die niedersächsische Sozialministerin Aygül Özkan (CDU) will den Posten des Integrationsbeauftragten nicht neu besetzen und stattdessen eine Expertengruppe ins Leben rufen. Mit einem Integrationsbeirat wolle sie die Integrationspolitik auf ein breites gesellschaftliches Fundament stellen, teilte das Ministerium gestern mit. „Wir setzen als Landesregierung auf direkte Kommunikation mit den Institutionen, Vereinen und Verbänden – besonders mit Migrantenselbstorganisationen“, sagte Özkan. Die bisherige Integrationsbe- auftragte Honey Deihimi wechselte ins Bundeskanzleramt. Der Beirat soll sich zweimal im Jahr unter Vorsitz der Integrationsministerin Özkan treffen. Zu den 30 bis 40 ständigen Mit- gliedern sollen unter anderem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Migranten und Flüchtlinge sowie der Türkischen, Italienischen, Griechischen und Spanischen Gemeinde zählen. Auch die Wohlfahrtsverbände, die kommunalen Spitzenverbände, der DGB und der Unternehmerverband Nord sollen in dem Gremium vertreten sein. Die Tätigkeit der berufenen Mitglieder ist ehrenamtlich. Den Posten für einer einzigen Integrati- onsbeauftragten hält Özkan für nicht mehr zeitgemäß. „Wir leben nicht mehr in der Zeit, in der wir Migranten mit ihren Anliegen an eine einzige Ansprechperson verweisen, sie abspeisen und alle anderen politisch Verantwortlichen entlasten.“


Anliegen, abspeisen, politisch verantwortlich. Dachte immer Integration ist eine Bringschuld oder so. :denken:


Weserkurier / 24.08.2011
Allegato 3
Legge in vigore che regola la Lingua materna in Bassa Sassonia
Schule und Recht
in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache RdErl. d. MK v. 21.7.2005 - 26-81625 (SVBl. 9/2005 S.475) - VORIS 22410 -
Bezug
a)
Erlass „Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft” v. 3.2.1993 (SVBl. S.27 - VORIS 22410 01 00 35 067)
b)
Erlass „Eingliederung von deutschen Aussiedlern in die Schule” v. 3.7.1984 (SVBl. S.173), zuletzt geändert mit Erlass v. 1.7.2003 (SVBl. S.272 - VORIS 22410 01 00 35 047)
c)
Erlass „Die Arbeit in der Grundschule” v. 3.2.2004 (SVBl. S.85 - VORIS 22410)
d)
Erlass „Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung” v. 26.6.2003 (SVBl. S.227 - VORIS 22410)
e)
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) v. 24.7.2000 (Nds.GVBl. S.178, SVBl. S.273), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 23.6.2005 (Nds.GVBl. S.194, SVBl. S.422 - VORIS 22410 01 82 00 000)
f)
Runderlass „Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)” v. 24.7.2000 (Nds.MBl. S.367, SVBl. S.303), zuletzt geändert durch Runderlass v. 29.6.2005 (Nds.MBl. S.509, SVBl. S.428 - VORIS 22410 01 82 50 001)
g)
Erlass „Die Arbeit in der Hauptschule” v. 3.2.2004 (SVBl. S.94 - VORIS 22410)
h)
Erlass „Die Arbeit in der Realschule” v. 3.2.2004 (SVBl. S.100 - VORIS 22410)
i)
Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" v. 3.2.2004 (SVBl. S.122 - VORIS 22410)
j)
Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)” v. 3.2.2004 (SVBl. S.115 - VORIS 22410)
k)
Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums” v. 3.2.2004 (SVBl. S.107 - VORIS 22410)
l)
Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen” v. 9.2.2004 (SVBl. S.128 - VORIS 22410)
m)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und das Fachgymnasium (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds.GVBl. S.51; SVBl. S.171 - VORIS 22410)
n)
Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)” v. 17.2.2005 (SVBl. S.177 - VORIS 22410)
o)
Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs v. 1.11.1997 (Nds.GVBl. S.458; SVBl. S.384 - VORIS 22410 01 70 00 000)
p)
Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs” v. 6.11.1997 (SVBl. S.385 - VORIS 22410 01 70 00 001)
q)
Runderlass „Sonderpädagogische Förderung” v. 1.02.2005 (SVBl. S.49 - VORIS 22410)
r)
Erlass „Rahmenrichtlinien für das allgemein bildende Schulwesen; hier: Einführung neuer Rahmenrichtlinien für das Fach Deutsch als Zweitsprache” v. 17.12.2002 (SVBl. S.55 - VORIS 22410)
s)
Erlass „Einstellung von Lehrkräften für den muttersprachlichen Unterricht — Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen” v. 23.5.2000 (n.v.)
t)
Erlass „Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen” v. 15.1.1996 (Nds.MBl. S.334; SVBl. S.107 - VORIS 20462 00 00 07 007)
u)
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) v. 19.5.2005 (Nds.GVBl S.169; SVBl. S.352)
v)
Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)” v. 19.5.2005 (SVBl. S.361 - VORIS 22410)
w)
Erlass „Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule” v. 27.3.1998 (SVBl. S.113 - VORIS 22410 01 00 35 074)
x)
Erlass „Didaktisch-methodische Empfehlungen für die Sprachförderung vor der Einschulung” v. 7.1.2004 (SVBl. S.55 - VORIS 22410)
y)
Erlass „Unterricht für ausländische Schüler; hier: Hinweise zur Rechtsstellung ausländischer Lehrkräfte, die Kinder von ausländischen Arbeitnehmern unterrichten” v. 8.7.1985 (Nds.MBl. S.612; SVBl. S.220 - VORIS 20460 00 00 07 003)
1. Ziele
Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache soll das Erreichen der Bildungsabschlüsse ermöglicht werden, die ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechen. Vorrangige Bedeutung haben hierfür der Erwerb und die Erweiterung der Kenntnisse in der deutschen Sprache, welche die Grundlage für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und für die schulische und gesellschaftliche Integration bilden.
Entsprechend § 2 NSchG, der Empfehlung der Kultusministerkonferenz „Interkulturelle Bildung und Erziehung in der Schule” vom 25.10.1996 und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Zuwanderung” vom 24.5.2002 sollen die Bildungsmaßnahmen darüber hinaus dazu beitragen, bei allen Schülerinnen und Schülern die Fähigkeit zum interkulturellen Austausch zu stärken und Zwei- und Mehrsprachigkeit zu fördern.
2. Einschulung, Aufnahme in die Schule und Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse
2.1 Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache, die in Niedersachsen schulpflichtig werden, sind wie alle anderen Kinder in die örtlich zuständige Grundschule gemäß Nr. 3 des Bezugserlasses zu c) aufzunehmen.
Gemäß § 54a NSchG und Bezugserlass zu d) führt die Grundschule im Zusammenhang mit der Schulanmeldung bei allen Kindern ein Verfahren zur Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse durch.
Bei Bedarf ist die Sprachförderung in der Schule gemäß Nr. 3 fortzuführen. Nicht ausreichende Deutschkenntnisse sind allein kein Grund für die Zurückstellung vom Schulbesuch.
2.2 Bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Herkunftsländern, die bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits schulpflichtig sind, stellt die Schule im Rahmen eines Aufnahmegesprächs den bisherigen schulischen Werdegang und den Stand der Deutschkenntnisse fest. Wenn die deutschen Sprachkenntnisse fehlen oder so gering sind, dass sie für eine Teilnahme am Unterricht der Regelklasse nicht ausreichen, sollen die Schülerinnen und Schüler zunächst am Unterricht einer Sprachlernklasse gemäß Nr. 3.2 teilnehmen.
Wenn die Deutschkenntnisse der Schülerinnen und Schüler für eine Teilnahme am Unterricht der Regelklasse voraussichtlich ausreichen, nehmen die Schülerinnen und Schüler an der örtlich zuständigen Schule grundsätzlich am Unterricht des Schuljahrgangs teil, der ihrem Alter und ihrem bisherigen Schulbesuch entspricht. Bei Bedarf erhalten sie Sprachfördermaßnahmen gemäß Nrn. 3.3, 3.4 oder 3.5.
Wenn trotz der Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen auf Grund des Bildungsstands der Schülerinnen und Schüler ein erfolgreicher Besuch der entsprechenden Regelklasse nicht zu erwarten ist, können sie nach einer angemessenen Beobachtungszeit auf Beschluss der Klassenkonferenz vorübergehend oder bis zum Ablauf des Schuljahres in den nächst niedrigeren Schuljahrgang aufgenommen werden.
2.3 Bei der Klassenbildung ist darauf zu achten, dass Schülerinnen und Schüler, die noch einer besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen, auf die jeweiligen Klassen möglichst gleichmäßig verteilt werden.
2.4 Zugewanderte Jugendliche, die das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben und ihre Schulpflicht nicht mehr in einer allgemein bildenden Schule erfüllen, müssen sich umgehend bei der für ihren Wohnort vom Schulträger bestimmten berufsbildenden Schule anmelden.
3. Fördermaßnahmen in den Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I
Die Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache sind Bestandteil des Bildungsauftrags und des pädagogischen Konzepts der Schule. Die Förderung von Sprech- und Sprachkompetenz ist Aufgabe jeden Unterrichts und nicht allein des Deutschunterrichts und des Sprachförderunterrichts.
Für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind gemäß § 54a NSchG besondere Fördermaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse einzurichten.
Die individuelle Lernentwicklung ist gemäß den geltenden Grundsatzerlassen für die Schulformen fortlaufend zu begleiten, zu beobachten und zu dokumentieren. Den individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler ist auch bei der Sprachförderung Rechnung zu tragen. Die Zwei- oder Mehrsprachigkeit der Schülerinnen und Schüler soll dabei berücksichtigt werden und Anerkennung erfahren.
Curriculare Grundlage für den Unterricht in den Sprachfördermaßnahmen sind die „Didaktisch-methodischen Empfehlungen für die Sprachförderung vor der Einschulung” und die Rahmenrichtlinien „Deutsch als Zweitsprache”.
Besondere Fördermaßnahmen sind:
-
Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung
-
Sprachlernklassen
-
Förderkurse „Deutsch als Zweitsprache”
-
Förderunterricht
-
Förderung nach genehmigtem Förderkonzept.
Für die Durchführung dieser besonderen Fördermaßnahmen werden gemäß Nr. 5.5 des Bezugserlasses zu l) zusätzliche Kontingente an Lehrerstunden zur Verfügung gestellt, deren Umfang durch die oberste Schulbehörde jährlich festgelegt wird. Die zusätzlichen Stundenkontingente sind zweckgebunden zu verwenden und in dem Stundenplan der Schule auszuweisen. Über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Stundenkontingente für die Sprachförderung berichten die Schulen jährlich im Februar im Zusammenhang mit der Erhebung zur Unterrichtsversorgung. Ein Mustervordruck für die Erstellung des Sprachförderberichts wird den Schulen zur Verfügung gestellt. Die Vorlage des Sprachförderberichts ist Voraussetzung für die Zuweisung der zusätzlichen Stundenkontingente an die Schule im darauf folgenden Schuljahr.
3.1 Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung
Kinder, bei denen gemäß Nr. 2.1 festgestellt wurde, dass ihre Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des 1. Schuljahrgangs nicht ausreichen, nehmen ab dem 1. Februar des Einschulungsjahres bis zum Schuljahresende an verpflichtenden Sprachfördermaßnahmen teil. Näheres über die Durchführung ist in dem Bezugserlass zu d) geregelt.
3.2 Sprachlernklassen
3.2.1 Wenn eine Schule von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache besucht wird, die auf Grund erheblicher Defizite in der deutschen Sprache dem Unterricht in der Regelklasse noch nicht folgen können, soll eine Sprachlernklasse eingerichtet werden.
Die Schülerhöchstzahl beträgt gemäß Bezugserlass zu l) 16 Schülerinnen und Schüler. Sprachlernklassen können auch jahrgangsübergreifend gebildet werden.
Der Unterricht in der Sprachlernklasse umfasst 23 Wochenstunden für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 4 und 30 Wochenstunden für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5 bis 10.
3.2.2 Der Unterricht in der Sprachlernklasse dient vorrangig dem Erwerb und der Erweiterung der deutschen Sprachkenntnisse und bereitet auf den Übergang in die Regelklasse vor. Er darf sich daher nicht auf Sprachunterricht beschränken, sondern ist auch fachbezogen zu erteilen. Bei der Vermittlung fachlicher Inhalte orientiert er sich an den curricularen Vorgaben für die Fächer in der jeweiligen Schulform. Um einen möglichst problemlosen Übergang zu gewährleisten, soll der Unterricht in der Sprachlernklasse in enger Abstimmung mit dem Unterricht in den Regelklassen durchgeführt werden. Im Hinblick auf die zu erreichende Integration sollen die Schülerinnen und Schüler einer Sprachlernklasse schon von Anfang an in ausgewählten Fächern (z.B. in musisch-kulturellen, in praxisbezogenen Fächern und im Sport) am Unterricht ihrer künftigen Regelklasse teilnehmen.
3.2.3 Der Besuch einer Sprachlernklasse dauert in der Regel ein Jahr, kann aber entsprechend dem Stand der Deutschkenntnisse verkürzt werden, um den Übergang in die Regelklasse für die Schülerinnen und Schüler individuell flexibel zu gestalten. Bei Schülerinnen und Schülern der Schuljahrgänge 8, 9 und 10 kann die Besuchsdauer generell auf zwei Jahre verlängert werden, damit diese Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in eine Schule des Sekundarbereichs II vorbereitet werden können.
3.2.4 Für Schülerinnen und Schüler aus mehreren Schulen des Sekundarbereichs I kann die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger Sprachlernklassen auch an zentralen Schulstandorten in der Region einrichten, um die erforderliche Mindestzahl zur Einrichtung einer Sprachlernklasse zu erreichen. Die zentralen Sprachlernklassen können auch jahrgangs- und schulformübergreifend eingerichtet werden.
3.2.5 Schülerinnen und Schüler, die eine Sprachlernklasse besucht haben, können bei Bedarf anschließend an einem Förderkurs gemäß Nr. 3.3 oder am Förderunterricht gemäß Nr. 3.4 teilnehmen.
3.2.6 § 70 Abs. 1 NSchG, nach dem die Schulbehörde für einzelne Schülerinnen und Schüler auch das Ruhen der Schulpflicht für die Dauer der Teilnahme an außerschulischen Sprachkursen anordnen kann, bleibt dabei unberührt.
3.3 Förderkurse „Deutsch als Zweitsprache”
3.3.1 Ein Förderkurs „Deutsch als Zweitsprache” kann für mindestens vier Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache eingerichtet werden, die eine Regelklasse besuchen und noch einen erheblichen Förderbedarf in Deutsch haben.
3.3.2 Der Förderkurs umfasst vier bis sechs Wochenstunden im Primarbereich und fünf bis acht Wochenstunden im Sekundarbereich I und kann auch jahrgangsübergreifend durchgeführt werden. Die wöchentliche Höchststundenzahl der Schülerinnen und Schüler darf dabei um zwei Stunden überschritten werden. Die übrigen Stunden sollen zeitlich parallel zum Unterricht in der Regelklasse erteilt werden. In Grundschulen können die Förderkurse auch parallel zu den unterrichtsergänzenden Angeboten, an Ganztagsschulen auch im Rahmen von Nachmittagsangeboten stattfinden.
3.3.3 Der Besuch eines Förderkurses dauert in der Regel bis zu einem Jahr. Anschließend können die Schülerinnen und Schüler bei Bedarf am Förderunterricht gemäß Nr. 3.4 teilnehmen.
3.4 Förderunterricht
3.4.1 Für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die eine Regelklasse besuchen und nicht an einem Förderkurs gemäß Nr. 3.3 teilnehmen, ist bei Bedarf zusätzlicher Förderunterricht in folgenden Fächern einzurichten:
- Deutsch
- Fremdsprachen.
Der Förderunterricht in Deutsch und in der Fremdsprache ist in enger Verzahnung mit dem jeweiligen Fachunterricht in der Regelklasse durchzuführen. Vorhandene Lücken in anderen Fächern sollen im Rahmen der für das jeweilige Fach vorgesehenen Fördermaßnahmen beseitigt werden.
3.4.2 Nach Möglichkeit sind Fördergruppen zu bilden. Der Umfang des Förderunterrichts beträgt je nach dem vorhandenen Förderbedarf zwei bis fünf Wochenstunden. Dabei darf die wöchentliche Höchststundenzahl der Schülerinnen und Schüler um zwei Stunden überschritten werden. Die übrigen Stunden sind parallel zum Unterricht der Regelklasse zu erteilen. In Grundschulen kann er auch parallel zu unterrichtsergänzenden Angeboten und an Ganztagsschulen im Rahmen von Nachmittagsangeboten stattfinden.
3.5 Förderung nach genehmigtem Förderkonzept
An Grundschulen, Förderschulen, Hauptschulen und Gesamtschulen mit einem Anteil von mindestens 20 v.H. an Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lernerschwernissen in einem Schuljahrgang können besondere Förderkonzepte gemäß Bezugserlass zu l) genehmigt werden, die integrationsfördernde, mehrsprachige und interkulturelle Angebote einschließen.
Die Gesamtkonferenz der Schule entscheidet in eigener Verantwortung, wie die für das besondere Förderkonzept zugewiesenen Stunden verwendet werden.
4. Fördermaßnahmen in den Schulen des Sekundarbereichs II
4.1 Berufsbildende Schulen
4.1.1 Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache, die über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, sollen unter Berücksichtigung des angestrebten Ausbildungsziels und der im Herkunftsland evtl. schon begonnenen Berufsausbildung in die berufsbildenden Schulen aufgenommen werden. Sofern sie einen Ausbildungsvertrag haben, sind sie in bestehende Fachklassen aufzunehmen. Schulpflichtige Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache, die keinen Ausbildungsvertrag haben, nehmen am Unterricht der beruflichen Vollzeitschulen teil.
4.1.2 Für Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache mit Ausbildungsvertrag, die eine besondere Förderung in der deutschen Sprache benötigen, und für Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache ohne Ausbildungsvertrag, die nicht das Berufsvorbereitungsjahr in der Sonderform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer (BVJ-A) besuchen, ist Förderunterricht einzurichten. Der Unterricht dient vorwiegend der Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse. Er soll sich nicht allein auf einen reinen Sprachunterricht beschränken, sondern ist nach Möglichkeit berufsfeldbezogen zu erteilen und hat sich an den Ausbildungsinhalten zu orientieren.
Für die Erteilung des Förderunterrichts können nach dem Ersten Abschnitt Buchstabe B Nr. 4 des Bezugserlasses zu f) in der jeweils geltenden Fassung zwei Stunden wöchentlich eingesetzt werden.
Eine Fördergruppe besteht aus höchstens acht Schülerinnen und Schülern. Sie soll mindestens vier Schülerinnen und Schüler umfassen.
Die Schülerinnen und Schüler können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des bisherigen Bildungsstandes auch schulform- und klassenübergreifend zusammengefasst werden.
4.1.3 Zugewanderte schulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag nehmen am Unterricht des Berufsvorbereitungsjahres in der Sonderform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer nach Nrn. 2.1.3 und 2.2 des Ersten Abschnittes Buchstabe A Abschnitt I des Bezugserlasses zu f) teil, wenn sie wegen fehlender Deutschkenntnisse dem Unterricht einer anderen beruflichen Vollzeitschule nicht folgen können.
Im Berufsvorbereitungsjahr in der Sonderform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer sollte die Klassenbildung nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des bisherigen Bildungsstands der Schülerinnen und Schüler erfolgen.
4.1.4 Schulpflichtige zugewanderte Jugendliche, die unmittelbar nach ihrer Einreise in eine berufsbildende Schule aufzunehmen wären, wegen fehlender Deutschkenntnisse dem Unterricht der berufsbildenden Schule aber nicht zu folgen vermögen, sollen nach Möglichkeit vor Eintritt in die berufliche Vollzeitschule einen Sprachkurs oder eine zentrale Sprachlernklasse gemäß Nr. 3.2 besuchen.
4.1.5 Kann wegen zu geringer Schülerzahl weder ein Berufsvorbereitungsjahr in der Sonderform für Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer noch ein Sprachkurs an einem Standort einer berufsbildenden Schule eingerichtet werden, so entscheidet die örtlich zuständige Schulbehörde, welche Schule die oder der Jugendliche ohne hinreichende Deutschkenntnisse zur Erfüllung der Schulpflicht und zur Erlangung der notwendigen Deutschkenntnisse zunächst zu besuchen hat.
4.1.6 Nach Besuch eines Sprachkurses müssen die unter Nr. 4.1.4 genannten Jugendlichen entsprechend ihrem Leistungsstand eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht besuchen, sofern sie nicht unmittelbar in eine allgemein bildende Schule oder in eine duale Berufsausbildung eintreten.
4.2 Gymnasiale Oberstufe und Fachgymnasium
4.2.1 Für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe gemäß den Bestimmungen der Bezugsverordnung zu m) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, soll - soweit erforderlich - Förderunterricht im Umfang von ein bis zwei Stunden eingerichtet werden. Die besondere Förderung soll sich auf die Vertiefung der mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, insbesondere im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Unterrichts in der gymnasialen Oberstufe, beziehen.
4.2.2 Eine Fördergruppe besteht aus mindestens vier Schülerinnen oder Schülern und kann auch jahrgangsübergreifend sein. In einer Fördergruppe können im Einvernehmen mit dem Schulträger auch Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Schulen zusammengefasst werden. Durch den Förderunterricht darf die Höchststundenzahl der Schülerinnen und Schüler bis zu zwei Stunden überschritten werden.
5. Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
Die Bestimmungen über die Überweisung in Förderschulen sind in der Bezugsverordnung zu o) und in dem Bezugserlass zu p) enthalten. Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache ist insbesondere Folgendes zu beachten:
5.1 Die Feststellung, ob bei Kindern ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, ist bei eingeschränkter sprachlicher Verständigung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Unterschiedliche kulturelle Hintergründe können diese Schwierigkeiten noch erhöhen und müssen daher ebenfalls berücksichtigt werden. Nicht ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache und ihre Folgen sind kein Kriterium für sonderpädagogischen Förderbedarf.
Um Fehlentscheidungen vorzubeugen, soll die Schülerin oder der Schüler in der Regel vor der Überprüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst an Fördermaßnahmen nach Nr. 3 teilnehmen und während einer angemessenen Zeit im Unterricht beobachtet werden. Sofern an der Schule Förderschullehrkräfte tätig sind, sind in Kooperation mit diesen im Bedarfsfall vorbeugend sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchzuführen mit dem Ziel, der Entstehung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegenzuwirken.
5.2 Bei dem Verfahren auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß Bezugsverordnung zu o) ist bei Bedarf, sofern verfügbar, eine herkunftssprachliche Lehrkraft oder eine andere geeignete Person zur sprachkundigen Vermittlung hinzuzuziehen. Bei der Erstellung des Berichts der zuständigen Schule sowie des Beratungsgutachtens der Förderschule sind bei Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache auch Aussagen zu folgenden Bereichen aufzunehmen:
-
Stand der Deutschkenntnisse und Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen in „Deutsch als Zweitsprache”
-
nach Möglichkeit Kenntnisse der Herkunftssprache und ggf. Stand der im Herkunftsland erworbenen Schulkenntnisse,
-
ggf. spezifische Aussagen zur Lernentwicklung, die mit dem bikulturellen Umfeld oder mit dem Migrationshintergrund der Schülerin oder des Schülers zusammenhängen.
Bei nicht eindeutigen Ergebnissen des Feststellungsverfahrens ist der Besuch der bisherigen Schule fortzusetzen und die Überprüfung ggf. nach einem Jahr zu wiederholen.
6. Herkunftssprachliche und mehrsprachige Unterrichtsangebote
6.1 Herkunftssprachlicher Unterricht im Primarbereich
6.1.1 Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache wird in den Schuljahrgängen 1 bis 4 im Rahmen der finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten Unterricht in folgenden Herkunftssprachen angeboten: Albanisch, Arabisch, Bosnisch, Farsi, Griechisch, Italienisch, Japanisch, Kroatisch, Kurdisch-Kurmanci, Mazedonisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die oberste Schulbehörde die Einrichtung von Unterricht in weiteren Herkunftssprachen genehmigen, wenn hierfür die finanziellen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ziel und Aufgabe des herkunftssprachlichen Unterrichts ist es, die Zwei- oder Mehrsprachigkeit der Schülerinnen und Schüler zu erhalten und zu fördern, ihnen Hilfen zur Integration in die hiesige Gesellschaft zu geben und ihre interkulturelle Kommunikations- und Handlungsfähigkeit zu stärken.
6.1.2 Die Teilnahme am herkunftssprachlichen Unterricht ist freiwillig und setzt die Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten voraus. Nach der Anmeldung ist die Teilnahme verpflichtend und gilt für die Dauer des Besuchs der jeweiligen Schule. Eine Abmeldung, die durch die Erziehungsberechtigten zu begründen ist, ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig. Die Schulaufsicht für den herkunftssprachlichen Unterricht liegt bei der Schulbehörde.
6.1.3 Der herkunftssprachliche Unterricht ist an der für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Schule oder – wenn dies aus unterrichtsorganisatorischen Gründen erforderlich ist – an einem möglichst wohnortnahen Schulstandort zu erteilen. Er kann für eine Gruppe von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern gleicher Herkunftssprache eingerichtet werden. Aus unterrichtsorganisatorischen Gründen können jahrgangs- und schulformübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Bei jahrgangs- oder schulformübergreifendem Unterricht kann eine Lerngruppe ab 20, bei jahrgangsbezogenem Unterricht ab 24 Schülerinnen und Schülern geteilt werden. Im Rahmen der verfügbaren Wochenstunden kann eine Lerngruppe zur verstärkten Differenzierung teilweise getrennt unterrichtet werden.
6.1.4 Die Einrichtung herkunftssprachlicher Unterrichtsangebote durch die Schulbehörde erfolgt in der Regel jeweils zum Schuljahresbeginn. Der Unterricht umfasst zwei bis drei Wochenstunden. Er ist soweit wie möglich organisatorisch sowie inhaltlich in das schulische Sprachförderkonzept einzubinden und in enger Zusammenarbeit mit dem Fachunterricht, insbesondere mit dem Deutschunterricht und mit den Sprachfördermaßnahmen gemäß Nr. 3, zu erteilen. Um die Kooperation zu erleichtern, soll der herkunftssprachliche Unterricht zumindest mit einem Teil der Stunden in den Vormittag einbezogen werden. Er kann auch parallel zu den unterrichtsergänzenden Angeboten an Grundschulen und an Ganztagsschulen im Rahmen von Nachmittagsangeboten stattfinden.
Bei der Einrichtung und Organisation des herkunftssprachlichen Unterrichts werden Unterrichtsangebote am Vormittag sowie an Ganztagsschulen vorrangig berücksichtigt.
6.1.5 Der Lese- und Schreiblehrgang in der Herkunftssprache erfolgt in Abstimmung mit dem Erlernen des Lesens und Schreibens in der deutschen Sprache. Beginn und Umfang des herkunftssprachlichen Lese- und Schreiblehrgangs richten sich nach den jeweiligen sprachlichen Lernvoraussetzungen der Kinder.
6.1.6 Sofern für muslimische Schülerinnen und Schüler kein islamischer Religionsunterricht im Rahmen des entsprechenden Schulversuchs eingerichtet wurde, können für sie im Rahmen des herkunftssprachlichen Unterrichts zusätzlich bis zu zwei Wochenstunden zur Behandlung islamkundlicher Themen erteilt werden, wenn mindestens zehn Schülerinnen und Schüler an diesem Unterricht teilnehmen.
6.2 Bilinguale und mehrsprachige Unterrichtsangebote im Primarbereich
6.2.1 Der herkunftssprachliche Unterricht kann im Rahmen der verfügbaren Stunden ganz oder teilweise auch als bilinguale Arbeitsgemeinschaft oder als Arbeitsgemeinschaft mit mehrsprachigem oder begegnungssprachlichem Schwerpunkt in der jeweiligen Herkunftssprache durchgeführt werden, an der alle Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Schuljahrgangs teilnehmen können. Über die Einrichtung entscheidet die Schule in Absprache mit der Lehrkraft, die den Unterricht erteilt.
6.2.2 Bei Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache mit erheblichen Defiziten in Deutsch kann das Lesen- und Schreibenlernen koordiniert zweisprachig durchgeführt werden, sofern die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind. Die Schule entscheidet in eigener pädagogischer Verantwortung, ob die Alphabetisierung koordiniert zweisprachig durchgeführt wird.
6.2.3 Die Einrichtung bilingualer Klassen oder Schulzweige bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde.
6.3 Mehrsprachige Angebote in den Schuljahrgängen 5 bis 10
6.3.1 Sofern die organisatorischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann in den Schuljahrgängen 5 bis 10 zur Herausbildung eines mehrsprachigen Schulprofils im Rahmen eines erweiterten sprachlichen Angebotes auch Unterricht in den Herkunftssprachen eingerichtet werden, an dem alle Schülerinnen und Schüler der Schule teilnehmen können.
Das erweiterte sprachliche Angebot in den Herkunftssprachen kann gemäß den Grundsatzerlassen für die jeweiligen Schulformen als Wahlunterricht durchgeführt werden. Wahlunterricht in den Herkunftssprachen kann auch jahrgangsübergreifend eingerichtet werden. Unterricht in den Herkunftssprachen kann auch als Wahlpflicht- oder Pflichtunterricht durchgeführt werden, wenn hierfür curriculare Vorgaben, ggf. auch aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, vorliegen. Eine Herkunftssprache kann nur dann Abiturprüfungsfach sein, wenn für sie Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen. Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den für den fremdsprachlichen Unterricht geltenden Regelungen in den jeweiligen Schulformen.
6.3.2 Schulen mit erweitertem sprachlichem Angebot können auf Antrag durch die oberste Schulbehörde als „Schulen mit mehrsprachigem Profil” zertifiziert werden. Die zu erfüllenden Kriterien und das Zertifizierungsverfahren sind in der Anlage 1 enthalten. Zertifizierte Schulen mit mehrsprachigem Profil können nach Maßgabe des Schulgesetzes gemäß Bezugserlass zu w) auch Schülerinnen und Schüler aufnehmen, die nicht zu dem für die Schule festgelegten Schulbezirk gehören.
6.4 Sprachprüfung in der Herkunftssprache
Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I, die in den Schuljahrgängen 5 bis 10 am Wahlunterricht in ihrer Herkunftssprache kontinuierlich teilgenommen haben, können am Ende des Sekundarbereichs I eine Sprachprüfung in der Herkunftssprache ablegen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht und deren Prüfungsnote im Zeugnis bescheinigt wird.
Der schriftliche und der mündliche Teil der Sprachprüfung orientieren sich hinsichtlich des Anforderungsniveaus, des Umfangs und der Dauer an den in der jeweiligen Schulform durchzuführenden schriftlichen und mündlichen Leistungsüberprüfungen in einer Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache. Analog zu den Sprachfeststellungsprüfungen gemäß Nrn. 8 und 9 wird die Sprachprüfung von der herkunftssprachlichen Lehrkraft unter verantwortlicher Mitwirkung einer weiteren Lehrkraft durchgeführt, die über die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache in der jeweiligen Schulform verfügt. Die Mitwirkung schließt die Festsetzung des Anforderungsniveaus und der Note ein. Eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung kann eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.
7. Besondere Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I
7.1 Grundsätze
Die Bestimmungen für den Fremdsprachenunterricht gelten gemäß den für die jeweilige Schulform geltenden Grundsatzerlassen auch für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache.
Für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler, die unmittelbar in eine Schule des Sekundarbereichs I aufgenommen werden, gelten folgende besondere Regelungen:
7.1.1 Die Schule hat zunächst zu prüfen, ob die Schülerinnen und Schüler am Unterricht in den von der Schule angebotenen Pflichtfremdsprachen teilnehmen können oder ob die Pflichtfremdsprachen nachgelernt werden können. Bei Bedarf ist Förderunterricht in der Pflichtfremdsprache gemäß Nr. 3.4 einzurichten.
7.1.2 Wenn ein Nachlernen der Pflichtfremdsprachen trotz der Teilnahme an Fördermaßnahmen nicht möglich ist oder aussichtslos erscheint, können nach eingehender Beratung durch die Schule die Leistungen in der Herkunftssprache anstelle der Leistungen in einer der Pflichtfremdsprachen treten. Die Verpflichtung zum Erlernen einer zweiten Pflichtfremdsprache wird dadurch nicht berührt. Die besondere Bedeutung des Englischen für den weiteren schulischen Werdegang ist dabei zu berücksichtigen.
7.2 Anerkennung der Leistungen in der Herkunftssprache anstelle einer Pflichtfremdsprache und Sprachfeststellungsprüfung
Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die unmittelbar in die Schuljahrgänge 5 bis 10 aufgenommen werden, können entweder am Unterricht in ihrer Herkunftssprache im Rahmen eines erweiterten sprachlichen Angebots gemäß Nr. 6.2 teilnehmen oder, wenn ein solches Angebot nicht besteht, auf Antrag eine Sprachfeststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache ablegen. Die erzielte Note ersetzt die Note in einer Pflichtfremdsprache. Voraussetzung für die Durchführung der Sprachfeststellungsprüfung ist, dass geeignete Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen. Bei der Festsetzung der Anforderungen und der Note muss eine Lehrkraft, die die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache in der jeweiligen Schulform besitzt, verantwortlich mitwirken.
8. Besondere Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II
8.1 Gymnasiale Oberstufe und Fachgymnasium
Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe setzt gemäß den Bestimmungen der Bezugsverordnung zu m) voraus, dass die Schülerinnen und Schüler die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben haben.
Bei neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern können die Leistungen in der Herkunftssprache anstelle von Leistungen in einer Pflichtfremdsprache gemäß den nachfolgenden Bestimmungen anerkannt werden, sofern zwei Pflichtfremdsprachen in der Einführungsphase zu betreiben sind:
8.1.1 Sofern die Schülerinnen und Schüler in ihrem Herkunftsland Unterricht in einer Fremdsprache erhalten haben, die im Fremdsprachenangebot der Schule vorhanden ist, nehmen sie am entsprechenden Fremdsprachenunterricht in der Einführungsphase teil. Gegebenenfalls ist Förderunterricht zu erteilen.
In der Einführungsphase kann eine der beiden Pflichtfremdsprachen die Herkunftssprache sein, wenn die Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich 1 die Leistungen in dieser Fremdsprache durch die Leistungen in der Herkunftssprache gemäß Nr. 7 ersetzt haben. Sie müssen dann am Ende der Einführungsphase eine Sprachfeststellungsprüfung in der Herkunftssprache erfolgreich ablegen. Die Anforderungen haben denen des Fremdsprachenunterrichts in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu entsprechen.
8.1.2 Sofern die Schülerinnen und Schüler vor Eintritt in die Einführungsphase an keinem Unterricht in einer Fremdsprache teilgenommen haben, der in der Schule angeboten wird, und im Sekundarbereich I die Leistungen in der Pflichtfremdsprache durch die Leistungen in der Herkunftssprache gemäß Nr. 7 haben anerkennen lassen, kann die Herkunftssprache an die Stelle einer der beiden Pflichtfremdsprachen entsprechend den Bestimmungen von Nr.8.1.1 Abs. 2 treten.
Darüber hinaus müssen die Schülerinnen und Schüler aus dem Sprachenangebot der Schule eine Pflichtfremdsprache gemäß den Bestimmungen der Bezugsverordnung zu m) und dem Bezugserlass zu n) neu beginnen.
8.1.3 Sofern die Schülerinnen und Schüler vor Eintritt in die Einführungsphase weder am Unterricht in einer Fremdsprache teilgenommen haben, die an der Schule angeboten wird, noch die Leistungen in der Herkunftssprache anstelle der Leistungen in einer Pflichtfremdsprache im Sekundarbereich I gemäß Nr.7 haben anerkennen lassen, müssen sie zwei Sprachfeststellungsprüfungen in der Herkunftssprache jeweils am Ende des ersten und des zweiten Halbjahres der Einführungsphase ablegen. Für die Durchführung der Sprachfeststellungsprüfungen gilt Nr. 7.2 entsprechend. Die dort erreichten Leistungen ersetzen dann die Leistungen in einer Pflichtfremdsprache. Die Anforderungen haben denen des Fremdsprachenunterrichts in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu entsprechen. Die andere Pflichtfremdsprache ist mit Beginn der Einführungsphase gemäß Nr. 8.1.2 Abs. 2 neu zu wählen.
In der Qualifikationsphase zu erfüllende Belegverpflichtungen können durch Sprachfeststellungsprüfungen nicht ersetzt werden.
8.2 Berufsbildende Schulen
8.2.1 Für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache kann der Unterricht und ggf. die Prüfung in der Pflichtfremdsprache durch Unterricht und ggf. Prüfung in einer anderen Fremdsprache (Muttersprache/Herkunftssprache) ersetzt werden, wenn sie
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im Sekundarbereich I anstelle der Pflichtfremdsprache Unterricht in der Herkunftssprache erhalten haben oder
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im Sekundarbereich I oder II eine Sprachfeststellungsprüfung bestanden haben oder
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in eine berufsbildende Schule gemäß Nr. 2.4 aufgenommen worden sind.
8.2.2 Kann statt der Pflichtfremdsprache keine andere Fremdsprache erteilt werden, ist am Ende des jeweiligen Bildungsganges eine Sprachfeststellungsprüfung entsprechend Nr. 7.2 durchzuführen. In diesem Fall haben die Schülerinnen und Schüler während des gesamten Bildungsgangs an einem Förderunterricht in der Pflichtfremdsprache oder am Unterricht in der Pflichtfremdsprache teilzunehmen.
Bei Schulformen, die mit einer Prüfung enden, tritt an die Stelle der Note für die Pflichtfremdsprache das Prüfungsergebnis der anderen Fremdsprache.
Bei Schulformen, die ohne Prüfung enden, tritt an die Stelle der Note für die Pflichtfremdsprache die Note der erteilten anderen Fremdsprache oder die Note der Sprachfeststellungsprüfung nach Nr. 7.2.
8.2.3 Abweichend von dieser Regelung können in den Schulformen
-
Berufsschule (Anlage 1 zu f 36 BbS-VO)
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einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischen Abschluss voraussetzt (Anlage 2 zu § 36 BbS-VO) und
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zweijährige Berufsfachschule der Fachrichtungen Kosmetik und Kinderpflege (Anlage 5 zu § 36 BbS-VO)
für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache auch Grundlagenkurse (Beginnerkurse) in der Pflichtfremdsprache angeboten werden, wenn die unter Nr. 8.2.1 genannten Bedingungen erfüllt werden. Daher entfällt in diesen Schulformen die Sprachfeststellungsprüfung.
8.2.4 Von den obigen Regelungen werden die Schulformen ausgenommen, für die die Pflichtfremdsprache Englisch wesentlicher Bestandteil des Bildungsgangs ist. Das sind die
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Berufsfachschule Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent,
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Fachschule Hotel- und Gaststättengewerbe und die – Fachschule Seefahrt.
9. Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung
Bei der Bewertung der Leistungen und bei der Benotung ist auf sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen und der individuelle Lernfortschritt zu beachten. Soweit möglich sollen schon bei der Aufgabenstellung und Aufgabenformulierung die jeweiligen sprachlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden.
In den ersten beiden Jahren des Besuchs einer Schule in Deutschland können die Noten in den Fächern, in denen die Beherrschung der deutschen Sprache Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitarbeit ist, durch Bemerkungen über den Leistungsstand und den Lernfortschritt ersetzt oder ergänzt werden.
Schülerinnen und Schülern, die aus dem 1. oder 2. Schuljahrgang der Grundschule in ihr Herkunftsland zurückkehren, ist auf Wunsch in Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die Zeugniserteilung ein Zeugnis mit Noten zu erteilen, die dem aktuellen Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers entsprechen.
9.1 Leistungsbewertung im herkunftssprachlichen Unterricht der Schuljahrgänge 1 bis 4
9.1.1 Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 4, die am herkunftssprachlichen Unterricht teilnehmen, erhalten im Zeugnis für den 1. und 2. Schuljahrgang eine Bemerkung über die Teilnahme und ab dem 3. Schuljahrgang eine Note, in der alle Leistungen im Bereich des herkunftssprachlichen Unterrichts zusammengefasst werden.
9.1.2 Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahrgängen 1 bis 4 kontinuierlich an dem herkunftssprachlichen Unterricht teilgenommen haben, können am Ende des vierten Schuljahrgangs auf Wunsch ein Zertifikat über die erreichten Leistungen in der Herkunftssprache erhalten, das dem Zeugnis beizufügen ist. Ein Mustervordruck für das Zertifikat ist in der Anlage 2 enthalten.
9.1.3 Schülerinnen und Schüler, die an den zusätzlichen Unterrichtsstunden zur Behandlung islamkundlicher Themen gemäß Nr. 6.1.6 teilnehmen, erhalten im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die an einer Arbeitsgemeinschaft in einer der Herkunftssprachen der zugewanderten Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
9.2 Leistungsbewertung in der Herkunftssprache für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I und II
9.2.1 Für Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht in der Herkunftssprache im Rahmen eines erweiterten sprachlichen Angebots gemäß Nr. 6.3 teilgenommen haben oder die Herkunftssprache anstelle einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung gemäß Nrn. 7 und 8 haben anerkennen lassen, wird die erzielte Note in das Zeugnis an der entsprechenden Stelle (Wahlunterricht, Wahlpflichtunterricht oder Pflichtunterricht) eingetragen.
9.2.2 Noten in den Herkunftssprachen, die als Wahlpflichtunterricht oder als Pflichtunterricht angeboten werden oder gemäß Nrn. 7 und 8 an deren Stelle treten, sind versetzungs- und abschlusswirksam.
10. Herkunftssprachliche Lehrkräfte
10.1 Einstellungs- und Qualifikationsvoraussetzungen
10.1.1 Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, müssen über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung in Deutschland oder im Herkunftsland verfügen sowie gute Deutschkenntnisse gemäß Bezugserlass zu s) nachweisen.
10.1.2 Lehrkräfte, die Unterricht in der Herkunftssprache im Rahmen eines erweiterten sprachlichen Angebotes im Sekundarbereich I gemäß Nr. 6.3 erteilen, müssen über eine in Deutschland oder im Herkunftsland erworbene Lehrbefähigung für moderne Fremdsprachen in der jeweiligen Schulform oder über eine Qualifikation verfügen, die von der obersten Schulbehörde im Einzelfall als gleichwertig anerkannt wurde, sowie gute Deutschkenntnisse gemäß Bezugserlass zu s) nachweisen.
10.2 Einsatz herkunftssprachlicher Lehrkräfte
10.2.1 Neben dem Unterricht in der Herkunftssprache können herkunftssprachliche Lehrkräfte bis zu einem Anteil von weniger als der Hälfte ihrer Unterrichtsverpflichtung auch in folgenden Bereichen eingesetzt werden:
-
Interkulturelle, bilinguale und mehrsprachige Arbeitsgemeinschaften
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Paralleleinsatz mit anderen Lehrkräften im Fachunterricht
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fachbezogene und fächerübergreifende Projekte
-
schulbegleitende Integrationsmaßnahmen (z.B. mit zugewanderten Erziehungsberechtigten)
-
unterrichtsergänzende Angebote in Grundschulen
-
Ganztagsangebote.
Im Rahmen der o.g. Möglichkeiten entscheiden die Schulen in Absprache mit der zuständigen Schulbehörde und den betroffenen Lehrkräften in eigener Verantwortung über deren Einsatz.
10.2.2 Wenn eine Lehrbefähigung für Deutsch als Fremdsprache im Herkunftsland erworben wurde oder langjährige einschlägige Praxiserfahrung in Unterrichtsbereichen auch außerhalb des herkunftssprachlichen Unterrichts vorliegt, können herkunftssprachliche Lehrkräfte mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde auch in Fördermaßnahmen gemäß Nr. 3 dieses Erlasses unterrichten.
10.2.3 Herkunftssprachliche Lehrkräfte können ferner zur Durchführung von Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß Nr. 2.1, zur Mitwirkung bei der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß Nr. 5 und von Sprachfeststellungsprüfungen gemäß Nrn. 7 und 8 dieses Erlasses herangezogen werden. Gegebenenfalls ist hierfür im zeitlich notwendigen Umfang Entlastung im Hauptamt zu gewähren, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
10.3 Unterrichtseinsatz an mehreren Schulen
Herkunftssprachliche Lehrkräfte arbeiten eng mit den übrigen Lehrkräften zusammen.
Ein Einsatz herkunftssprachlicher Lehrkräfte an mehr als einem Schulstandort ist zulässig, wenn dies aus unterrichtsorganisatorischen Gründen erforderlich ist. Im Hinblick auf die notwendige Kooperation mit den übrigen Lehrkräften sind alle organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Anzahl der Schulstandorte herkunftssprachlicher Lehrkräfte auf höchstens drei Schulstandorte zu beschränken. Ganztagsschulen und Schulzentren sind als Schulstandorte herkunftssprachlicher Lehrkräfte wegen der dort vorhandenen organisatorischen Möglichkeiten der Kooperation vorrangig zu berücksichtigen.
10.4 Eingruppierung und Arbeitszeit der Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht
Eingruppierung und Vergütung sowie die Arbeitszeit der herkunftssprachlichen Lehrkräfte richten sich nach den geltenden arbeits- und tarifrechtlichen Bestimmungen und den ergänzenden Regelungen, die in dem Bezugserlass zu t) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind.
10.5 Hinweise zur Rechtsstellung herkunftssprachlicher Lehrkräfte
Rechte und Pflichten herkunftssprachlicher Lehrkräfte, die in einem Angestelltenverhältnis zum Land Niedersachsen stehen, ergeben sich aus den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Anordnungen der Schulbehörden und den Beschlüssen der jeweiligen Konferenzen der Schule. Das gilt auch für herkunftssprachliche Lehrkräfte, die gleichzeitig beamtete oder angestellte Lehrkräfte ihres Heimatstaates sind. Nach den jedem Arbeitsverhältnis innewohnenden allgemeinen Pflichten haben herkunftssprachliche Lehrkräfte Auskunft über ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihrem Heimatstaat zu geben. Soweit Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Heimatstaat bestehen, wirken sich diese nicht auf das mit dem Land Niedersachsen bestehende Arbeitsverhältnis aus, da sich dies allein nach deutschem Recht regelt.
Die Schulaufsicht für herkunftssprachliche Lehrkräfte wird ausschließlich durch die zuständigen Schulbehörden wahrgenommen, die auch über die Einstellung und Weiterbeschäftigung der herkunftssprachlichen Lehrkräfte entscheiden.
Auskünfte über die Tätigkeit einer herkunftssprachlichen Lehrkraft können nur im Einverständnis mit dieser durch die zuständige Schulbehörde erteilt werden. Das gilt auch für Lehrkräfte, die gleichzeitig beamtete oder angestellte Lehrkräfte ihres Heimatstaates sind.
10.6 Fort- und Weiterbildung
10.6.1 Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler anderer Herkunftssprache unterrichten, werden durch entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote für ihre pädagogischen Aufgaben weiterqualifiziert. Insbesondere sollen in gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen die Kooperationsfähigkeit und die interkulturelle Kompetenz von herkunftssprachlichen und deutschsprachigen Lehrkräften gefördert werden.
10.6.2 Herkunftssprachliche Lehrkräfte sind verpflichtet, sich um die Vervollkommnung ihrer Deutschkenntnisse zu bemühen. Sofern sie über eine im Herkunftsland abgeschlossene Lehrerausbildung verfügen, sind sie verpflichtet, sich Kenntnisse über das niedersächsische Schulsystem und die hierfür geltenden Rechtsvorschriften anzueignen und sich didaktisch und methodisch fortzubilden.
Zur Weiterqualifizierung der herkunftssprachlichen Lehrkräfte kann die örtlich zuständige Schulbehörde „Regionale Fachkonferenzen Herkunftssprachen” oder „Qualitätszirkel Herkunftssprachen” einrichten, zu deren Teilnahme die herkunftssprachlichen Lehrkräfte dann verpflichtet sind.
11. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Für die schulische Integration und den Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache ist eine enge, vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von besonderer Bedeutung. Sie setzt die gegenseitige Information und das gemeinsame aktive Bemühen um gegenseitiges Verständnis voraus.
Die Schulen haben die Aufgabe, die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache - ggf. unter Hinzuziehung einer herkunftssprachlichen Lehrkraft und unter Einsatz eines Informationsblatts in der betreffenden Sprache - umfassend zu informieren. Hierzu gehören insbesondere die Aufklärung über die Schulpflicht und die damit verbundenen Pflichten und Rechte der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, die Darstellung der für die Schülerin oder den Schüler möglichen Bildungswege und -abschlüsse und die Information über die für die Schülerin oder den Schüler wichtigen Bestimmungen dieses Erlasses.
Die Mitwirkung zugewanderter Erziehungsberechtigter im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen sowie die Möglichkeiten, sie in eine interkulturelle Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens einzubeziehen, sind zu nutzen und zu fördern.
12. Förderung in besonderen Fällen
Sofern vorübergehend für schulpflichtige Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und von Flüchtlingen, vor allem wenn sie in größerer Anzahl in einer zentralen Einrichtung untergebracht sind, besondere Fördermaßnahmen erforderlich sind, können entsprechende Regelungen durch die Schulbehörde getroffen werden.
13. Schlussbestimmung
Dieser Erlass tritt am 1.2.2006 in Kraft.
Die Bezugserlasse zu a) und b) sind bereits außer Kraft getreten, der Bezugserlass zu y) tritt am 31.12.2005 außer Kraft.

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