27 feb 2013

Richtlinie für das Sonderprogramm des Bundes zur „Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU)“



















1 Förderzweck und Rechtsgrundlage
1.1 Der Bund gewährt im Rahmen des Sonderprogramms ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa Leistungen zur Unterstützung einer erfolgreichen Vermittlung in betriebliche Berufsausbildung und in qualifizierte Beschäftigung in Deutschland. Damit soll ein Beitrag gegen die hohe Jugendarbeitslosigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) und zur Sicherung des Fachkräftebedarfs in Deutschland geleistet  werden.
Im Rahmen des Sonderprogramms können junge Menschen aus der EU im Alter von 18 bis 35 Jahren (in besonders zu begründenden Ausnahmefällen, z. B. in den Gesundheitsberufen bis zum Alter von 40 Jahren) gefördert  werden, die aufgrund der angespannten Ausbildungs- und Arbeitsmarktsituation in ihren Heimatländern nur geringe berufliche Perspektiven haben. Dadurch werden sie in die Lage versetzt, in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung oder eine qualifizierte Beschäftigung in einem Engpass- bzw. Mangelberuf aufzunehmen. Die Engpass- bzw.
Mangelberufe ergeben sich aus der Engpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit, die in regelmäßigen Abständen  aktualisiert wird. Dabei können regionale Bedarfe nach Ermessen berücksichtigt werden. Das Programm leistet einen Beitrag zur Stärkung der beruflichen Mobilität im Rahmen der in der EU garantierten Freizügigkeit.
1.2 Die Förderinstrumente des Sonderprogramms dienen insbesondere der Überwindung von sprachlichen Hemmnissen und vorhersehbaren Schwierigkeiten, die den Rekrutierungs- und Einstellungsprozess in Deutschland beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für die Akzeptanz einer betrieblichen Berufsausbildung durch ausbildungsinteressierte Jugendliche, in deren Herkunftsländern diese Art der Berufsausbildung unbekannt ist. Deshalb ist vorgelagert ein Praktikum in einem Ausbildungsbetrieb zu leisten, insbesondere um spätere Ausbildungsabbrüche zu vermeiden.
1.3 Das Sonderprogramm wird von der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (BA), im folgenden Bewilligungsbehörde genannt, durchgeführt.
1.4 Mit Ausnahme der in den Nummern 4.3 und 4.4 geregelten Abweichungen, gelten die Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
1.5 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weist der Bewilligungsbehörde zur Erfüllung des Förderzwecks
Mittel zur Bewirtschaftung in eigener Zuständigkeit zu. Die Bewilligungsbehörde entscheidet mit Zustimmung
des BMAS auf Grundlage der §§ 23 und 44 BHO und den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
soweit in der Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, sowie den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) und dieser Richtlinie im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der der Bewilligungsbehörde
vom BMAS zu diesem Zweck zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel über eine Förderung. Ein Anspruch
des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
1.6 Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Folgende Förderleistungen können in Vorbereitung auf die betriebliche Berufsausbildung bzw. das vorgeschaltete
Praktikum und für die Dauer der betrieblichen Berufsausbildung beantragt werden:
– Finanzierung eines Deutschsprachkurses im Herkunftsland (siehe Abschnitt I Nummer 1 Förderkatalog)
– Anreisekostenpauschale zum Bewerbungsgespräch (siehe Abschnitt I Nummer 2 Förderkatalog)
– Anreisekostenpauschale zur Aufnahme des ausbildungsvorbereitenden Praktikums (siehe Abschnitt I Nummer 3
Förderkatalog)
– Rückreisekostenpauschale nach Beendigung des ausbildungsvorbereitenden Praktikums (siehe Abschnitt I Nummer
4 Förderkatalog)
– Anreisekostenpauschale zur Aufnahme der betrieblichen Berufsausbildung (siehe Abschnitt I Nummer 5 Förderkatalog)
– Rückreisekostenpauschale bei vorzeitiger Beendigung der betrieblichen Berufsausbildung (siehe Abschnitt I Nummer
6 Förderkatalog)
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– Finanzierung eines Deutschsprachkurses in Vollzeit in Deutschland zur Vorbereitung auf das Praktikum (siehe Abschnitt
I Nummer 7 Förderkatalog)
– Finanzierung bzw. Bereitstellung eines praktikumsbegleitenden Deutschsprachkurses (siehe Abschnitt I Nummer 8
Förderkatalog)
– Finanzierung bzw. Bereitstellung einer ausbildungsbegleitenden Förderung (siehe Abschnitt I Nummer 9 Förderkatalog)
– Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des ausbildungsvorbereitenden Praktikums
einschließlich des vorbereitenden Deutschsprachkurses (siehe Abschnitt I Nummer 10 Förderkatalog)
– Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der betrieblichen Berufsausbildung (siehe
Abschnitt I Nummer 11 Förderkatalog)
– Finanzierung bzw. Bereitstellung einer sozial- und berufspädagogischen Ausbildungsbegleitung (siehe Abschnitt I
Nummer 12 Förderkatalog)
2.2 Folgende Förderleistungen können in Vorbereitung auf und begleitend zu einer qualifizierten Beschäftigung in
einem Engpass- bzw. Mangelberuf beantragt werden:
– Finanzierung eines Deutschsprachkurses im Herkunftsland (siehe Abschnitt II Nummer 1 Förderkatalog)
– Anreisekostenpauschale zum Bewerbungsgespräch (siehe Abschnitt II Nummer 2 Förderkatalog)
– Umzugskostenpauschale zur Arbeitsaufnahme (siehe Abschnitt II Nummer 3 Förderkatalog)
– Kostenübernahme für Anerkennungsverfahren für reglementierte Engpassberufe (siehe Abschnitt II Nummer 4 Förderkatalog)
– Finanzierung bzw. Bereitstellung von berufsbegleitendem und -bezogenem Deutschunterricht oder eines Vollzeitsprachkurses
in Deutschland, insbesondere für Gesundheitsfachberufe (siehe Abschnitt II Nummer 5 Förderkatalog)
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, die von ihrer Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch machen
und eine betriebliche Berufsausbildung oder eine qualifizierte Beschäftigung in einem Engpass- bzw. Mangelberuf in
Deutschland aufnehmen wollen. Personen, die eine solche Beschäftigung in Deutschland aufnehmen wollen, müssen in
der EU arbeitslos sein. Personen, die eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen wollen, müssen über einen anerkannten
Schulabschluss, aber dürfen über keine abgeschlossene betriebliche Berufsausbildung in ihrem Herkunftsland
verfügen.
4 Verfahren
4.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Die Antragstellung ist ab dem 1. Januar
2013 möglich.
4.2 Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen vor der Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung oder
qualifizierten Beschäftigung in einem Engpass- bzw. Mangelberuf ist ein positives Votum der Vermittlungsfachkraft im
EURES-Netzwerk entweder im Herkunftsland oder in Deutschland oder die Vermittlungszusage einer sonstigen anerkannten
Institution bzw. ein schriftliches Ausbildungsplatz- oder Beschäftigungsangebot. Die freie Ausbildungs- bzw.
Arbeitsstelle muss bei der BA gemeldet sein.
4.3 Die Auszahlung von Zuwendungen für die unter Nummer 2 genannten Fördermaßnahmen, die im EU-Ausland
anfallen, wie Deutschsprachkurse im Herkunftsland und Anreisekosten- und Umzugskostenpauschale aus dem Herkunftsland
nach Deutschland, erfolgen in der Regel nach Vorleistung durch den Antragsteller (Erstattungsprinzip).
4.4 Die Auszahlung von Zuwendungen erfolgt ausschließlich gegen die Vorlage eines Ausbildungsvertrages oder
Arbeitsvertrages in Deutschland oder den entsprechenden Nachweis durch das Vermittlungsprojekt (EURES, Kammern
etc.) sowie den Nachweis zweckentsprechender Verwendung der Mittel entsprechend dem Förderkatalog.
4.4.1 Bei Sprachkursen im EU-Ausland besteht der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung in der Vorlage
– der vom Träger des Kurses erstellten Teilnahmebestätigung,
– der entsprechenden Rechnung des Sprachkursträgers sowie
– des Zahlungsnachweises.
4.4.2 Bezüglich der Anreise- und Umzugskostenpauschalen besteht der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung
in der Vorlage
– eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages, soweit es sich nicht um die Anreise zum Bewerbungsgespräch handelt,
sowie
– einer Bestätigung durch den Ausbildungsbetrieb bzw. den Arbeitgeber, dass ein Bewerbungsgespräch stattgefunden
hat, einer Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass ein Praktikum oder eine betriebliche Berufsausbildung
aufgenommen wurde (Anreisekostenpauschale) bzw. durch die Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Beschäftigungsverhältnis
begonnen wurde (Umzugskostenpauschale).
4.5 Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erteilt. Für die Bewilligung, Auszahlung
und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
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erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO, Nummer 8 der Anlage 2 zur VV Nummer 5.1 zu § 44 BHO sowie die §§ 48
bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie und dem Förderkatalog Abweichungen vorgesehen sind.
4.6 Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht seitens der Bewilligungsbehörde. Das Prüfungsrecht
des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91,100 BHO.
5 Art, Umfang und Höhe der Fördermittel
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss
bewilligt.
5.2 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, soweit sie von dem angefügten Förderkatalog als Bestandteil dieser Richtlinie
umfasst sind.
5.3 Das Fördervolumen des Sonderprogramms beträgt im Zeitraum 2013 bis 2016 insgesamt bis zu 139 Mio. €.
6 Sonstige Richtlinienbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde legt dem BMAS jeweils zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres eine Übersicht über
die Verwendung der Haushaltsmittel sowie einen zusammenfassenden Jahresbericht (Sachbericht) einschließlich statistischer
Zahlen vor. Dabei sind die Maßgaben der VV Nummer 11a Satz 2 zu § 44 BHO zu beachten.
7 Beginn der Förderung und Förderdauer
7.1 Gefördert werden Leistungen gemäß Förderkatalog, die frühestens am 1. Januar 2013 beginnen und spätestens
am 31. Dezember 2016 enden.
7.2 Bei Wegfall der Fördervoraussetzungen endet die Förderung mit dem Ende des laufenden Monats.
8 Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Änderungen bleiben vorbehalten und
sind gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 15.2 Satz 2 zu § 44 BHO zu erlassen.
Berlin, den 27. Dezember 2012
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Dr. Nei fer -Porsch
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Anlage
zur Richtlinie
Förderkatalog – Zuwendungsgewährung und Nachweisführung
I.
Folgende Förderleistungen können in Vorbereitung auf die Ausbildung oder das vorgeschaltete Praktikum und
für die Dauer der Ausbildung beantragt werden:
1. Finanzierung eines Deutschsprachkurses im Herkunftsland
Leistung: Bis zu 8 Wochen im Umfang von maximal 170 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten, Stundenhöchstsätze
variieren je nach Land, maximal 10 €/UE. Die Kosten werden zunächst vom Antragsteller
vorgeleistet.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Beginn des Sprachkurses unter Angabe des vorgesehenen Sprachkursträgers
und der Kosten für den Kurs. Beizufügen ist ein positives Votum der Vermittlungsfachkraft
im EURES-Netzwerk oder die Vermittlungszusage einer sonstigen anerkannten Institution
bzw. ein schriftliches Ausbildungsangebot.
Nachweisführung: Vorlage der vom Träger des Kurses erstellten Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme sowie
Vorlage von Kursgebühren und Zahlungsnachweisen.
2. Anreisekostenpauschale zum Bewerbungsgespräch
Leistung: 200 € bis zu einer einfachen Entfernung von 500 km, 300 € ab 500 km. Die Kosten werden
zunächst vom Antragsteller vorgeleistet.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor dem Bewerbungsgespräch mit Angabe des vorgesehenen Ausbildungsbetriebes.
Beizufügen ist ein positives Votum der Vermittlungsfachkraft im EURES-Netzwerk
oder die Vermittlungszusage einer sonstigen anerkannten Institution bzw. ein schriftliches Ausbildungsangebot.
Nachweisführung: Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass das Bewerbungsgespräch stattgefunden hat (es
bedarf keiner Vorlage von Fahrtickets).
3. Anreisekostenpauschale zur Aufnahme des ausbildungsvorbereitenden Praktikums
Leistung: 200 € bis zu einer einfachen Entfernung von 500 km, 300 € ab 500 km. Die Kosten werden
zunächst vom Antragsteller vorgeleistet.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Reiseantritt unter Angabe des vorgesehenen Praktikums. Beizufügen ist
ein positives Votum der Vermittlungsfachkraft im EURES-Netzwerk oder die Vermittlungszusage
einer sonstigen anerkannten Institution bzw. ein schriftliches Ausbildungsangebot.
Nachweisführung: Vorlage des Praktikumsvertrags sowie Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass das Praktikum
aufgenommen wurde (es bedarf keiner Vorlage von Fahrtickets).
4. Rückreisekostenpauschale nach Beendigung des ausbildungsvorbereitenden Praktikums
Leistung: 200 € bei einer einfachen Entfernung von 500 km, 300 € ab 500 km.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Reiseantritt. Dem Antrag ist beizufügen der Praktikumsvertrag.
Nachweisführung: Vorlage einer Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass das Praktikum durchgeführt wurde (es
bedarf keiner Vorlage von Fahrtickets).
5. Anreisekostenpauschale zur Aufnahme der betrieblichen Berufsausbildung
Leistung: 500 €, darin enthalten sind etwaige Umzugskosten. Die Kosten werden zunächst vom Antragsteller
vorgeleistet.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Reiseantritt unter Angabe der bevorstehenden Aufnahme der Berufsausbildung.
Beizufügen ist ein positives Votum der Vermittlungsfachkraft im EURES-Netzwerk oder
die Vermittlungszusage einer sonstigen anerkannten Institution oder ein schriftliches Ausbildungsangebot
oder ein schriftlicher Ausbildungsvertrag.
Nachweisführung: Vorlage des Ausbildungsvertrags sowie Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass die betriebliche
Berufsausbildung aufgenommen wurde (es bedarf keiner Vorlage von Fahrtickets).
6. Rückreisekostenpauschale bei vorzeitiger Beendigung der betrieblichen Berufsausbildung
Leistung: 500 €, darin enthalten sind etwaige Umzugskosten.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Reiseantritt unter Angabe der vorzeitigen Beendigung der betrieblichen
Berufsausbildung. Beizufügen sind der Ausbildungsvertrag sowie die Bestätigung des Ausbildungsbetriebs,
dass die betriebliche Berufsausbildung vorzeitig beendet wurde unter Angabe
der Gründe für die vorzeitige Beendigung.
Nachweisführung: Vorlage des Ausbildungsvertrags sowie Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass die betriebliche
Berufsausbildung vorzeitig beendet wurde unter Angabe der Gründe für die vorzeitige
Beendigung.
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7. Finanzierung eines Deutschsprachkurses in Vollzeit in Deutschland zur Vorbereitung auf das Praktikum im zukünftigen
Ausbildungsbetrieb
Leistung: Bis zu 4 Wochen im Umfang von maximal 85 UE à 45 Minuten, zu den marktüblichen Preisen:
z. B. Goetheinstitut ca. 12 €/UE.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Beginn des Sprachkurses unter Beifügung des Praktikumsvertrags des
zukünftigen Ausbildungsbetriebes unter Hinweis auf den Ausbildungsplatz sowie der Anmeldung
des Antragstellers bei einem Sprachkursträger.
Nachweisführung: Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme und Kostenrechnung des Sprachkursträgers sowie
Vorlage des Zahlungsnachweises.
8. Finanzierung bzw. Bereitstellung eines praktikumsbegleitenden Sprachkurses
Leistung: Bis zu 8 Wochen im Umfang von 85 UE à 45 Minuten maximal 12 €/UE
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Beginn des Sprachkurses unter Beifügung des Praktikumsvertrags des
zukünftigen Ausbildungsbetriebes unter Hinweis auf den Ausbildungsplatz sowie der Anmeldung
des Antragstellers bei einem Sprachkursträger.
Nachweisführung: Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme und Kostenrechnung des Sprachkursträgers sowie
Vorlage des Zahlungsnachweises.
9. Finanzierung bzw. Bereitstellung einer ausbildungsbegleitenden Förderung (Sprachkurs sowie Nachhilfe zum Berufsschulunterricht
– Ausbildungsbegleitende Hilfen – abH-EU)
Leistung: Die Höhe der Übernahme der Kosten für maximal die gesamte Ausbildungszeit richtet sich nach
den BA-Pauschalen für Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH-Maßnahmen), die regional unterschiedlich
sind; z. B. Agentur für Arbeit Plauen 130 € je Monat und Teilnehmenden, Agentur
für Arbeit Saarbrücken 200 € je Monat und Teilnehmenden.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Beginn der ausbildungsbegleitenden Förderung unter Beifügung des Ausbildungsvertrags.
Nachweisführung: Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme, Bestätigung der Maßnahme durch Vorlage der
Teilnehmerlisten durch den Bildungsträger sowie Vorlage des Zahlungsnachweises.
10. Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des ausbildungsvorbereitenden Praktikums
(einschließlich des vorbereitenden Deutschsprachkurses in Vollzeit)
Leistung: Maximal 818 € pro Monat unter Anrechnung der Praktikumsvergütung, bis zu 3 Monaten (Dauer
des Praktikums).
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Beginn des ausbildungsbegleitenden Praktikums unter Beifügung des
Praktikumsvertrags eines Ausbildungsbetriebes mit Hinweis auf den Ausbildungsplatz.
Nachweisführung: Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs über die regelmäßige Teilnahme am Praktikum.
11. Unterstützungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der betrieblichen Berufsausbildung
Leistung: Maximal 818 € pro Monat unter Anrechnung der Ausbildungsvergütung, zuzüglich zwei Familienheimfahrten
pro Ausbildungsjahr à 200 € bis zu einer einfachen Entfernung von 500 km
bzw. 300 € ab 500 km. Der Bedarf von maximal 818 € erhöht sich um 130 € Kinderbetreuungskosten,
wenn der Auszubildende eigene Kinder zu betreuen hat.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Beginn der betrieblichen Berufsausbildung unter Beifügung des Ausbildungsvertrags.
Nachweisführung: Regelmäßige Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs, dass das Ausbildungsverhältnis weiterhin
besteht und dass der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt sowie Vorlage des Fahrtickets.
12. Finanzierung bzw. Bereitstellung einer sozial- und berufspädagogischen Ausbildungsbegleitung
Leistung: Die Höhe der Übernahme der Kosten für maximal die gesamte Ausbildungszeit richtet sich nach
den BA-Pauschalen für Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH-Maßnahmen), die regional unterschiedlich
sind. Z.B. Agentur für Arbeit Plauen:130 € je Monat und Teilnehmenden, Agentur
für Arbeit Saarbrücken: 200 € je Monat und Teilnehmenden.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Beginn der ausbildungsbegleitenden Förderung unter Beifügung des Ausbildungsvertrags.
Nachweisführung: Regelmäßiger Bericht des Dienstleisters über Art und Inhalt der Dienstleistung und die regelmäßige
Teilnahme des Antragstellers sowie Vorlage des Zahlungsnachweises.
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Folgende Förderleistungen können in Vorbereitung auf und begleitend zu einer qualifizierten Beschäftigung in
einem Engpass- bzw. Mangelberuf beantragt werden:
1. Finanzierung eines Deutschsprachkurses im Herkunftsland
Leistung: Bis zu 8 Wochen im Umfang von maximal 170 UE à 45 Minuten, Stundenhöchstsätze variieren je
nach Land, maximal 10 €/UE. Die Kosten werden zunächst vom Antragsteller vorgeleistet.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Beginn des Sprachkurses unter Angabe des vorgesehenen Sprachkursträgers
und der Kosten für den Kurs. Beizufügen ist ein positives Votum der Vermittlungsfachkraft
im EURES-Netzwerk oder die Vermittlungszusage einer sonstigen anerkannten Institution bzw.
ein schriftliches Arbeitsplatzangebot durch einen bei der BA registrierten Arbeitgeber in Deutschland.
Nachweisführung: Vorlage der vom Träger des Kurses erstellten Bestätigung einer regelmäßigen Teilnahme sowie
Vorlage des Zahlungsnachweises.
2. Anreisekostenpauschale zum Bewerbungsgespräch
Leistung: 200 € bis zu einer einfachen Entfernung von 500 km, 300 € ab 500 km. Die Kosten werden
zunächst vom Antragsteller vorgeleistet.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor dem Bewerbungsgespräch mit Angabe des vorgesehenen Arbeitgebers.
Beizufügen ist ein positives Votum der Vermittlungsfachkraft im EURES-Netzwerk oder die Vermittlungszusage
einer sonstigen anerkannten Institution oder ein schriftliches Arbeitsangebot.
Nachweisführung: Bestätigung des Arbeitgebers, dass das Bewerbungsgespräch stattgefunden hat (es bedarf keiner
Vorlage von Fahrtickets).
3. Umzugskostenpauschale zur Arbeitsaufnahme
Leistung: 890 € entsprechend dem EU-Programm „Your first EURES Job“. Die Kosten werden zunächst
vom Antragsteller vorgeleistet.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor dem Umzug zur Arbeitsaufnahme unter Angabe der bevorstehenden
Aufnahme der Beschäftigung. Beizufügen ist ein positives Votum der Vermittlungsfachkraft im
EURES-Netzwerk oder die Vermittlungszusage einer sonstigen anerkannten Institution bzw. ein
schriftlicher Arbeitsvertrag.
Nachweisführung: Vorlage des Arbeitsvertrags sowie Bestätigung durch den Arbeitgeber, dass die Beschäftigung
aufgenommen wurde.
4. Kostenübernahme für Anerkennungsverfahren für reglementierte Engpassberufe
Leistung: Bis zu 1 000 € Verfahrenskosten einschließlich Übersetzungen und Beglaubigungen. Im Einzelfall
können auch Kosten für Anpassungsmaßnahmen zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede (Anpassungslehrgang
oder Eignungsprüfung) übernommen werden.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Beginn des Anerkennungsverfahrens unter Beifügung des ausländischen
Abschlusses und eines positiven Votums der Vermittlungsfachkraft im EURES-Netzwerk oder der
Vermittlungszusage einer sonstigen anerkannten Institution oder ein schriftliches Arbeitsplatzangebot
durch einen bei der BA registrierten Arbeitgeber in Deutschland.
Nachweisführung: Vorlage des Kostenbescheides der zuständigen Stelle, der Übersetzungen und Beglaubigungen
sowie Vorlage des Zahlungsnachweises.
5. Finanzierung von berufsbegleitendem und -bezogenem Deutschunterricht oder eines Vollzeitsprachkurses in
Deutschland, insbesondere für Gesundheitsfachberufe
Leistung: Maximal 510 UE à 45 Minuten, zu den marktüblichen Preisen: z. B. Goetheinstitut ca. 12 €/UE.
Antragsverfahren: Der Antrag erfolgt vor Beginn des Sprachkurses unter Angabe des vorgesehenen Sprachkursträgers
und der Kosten für den Kurs. Beizufügen ist der gültige Arbeitsvertrag sowie ggf. die
Gleichwertigkeitsbescheinigung.
Nachweisführung: Bescheinigung des Sprachkursträgers über die regelmäßige Teilnahme sowie Vorlage des Zahlungsnachweises.
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