9 apr 2011

Was geschieht zur Anpassungs- und Nachqualifizierung von Lehrkräften mit Migrationshintergrund?

Kleine Anfrage der Abgeordneten Poppe, Bachmann, Groskurt, Dr. Lesemann, Leuschner, Lies und Somfleth (SPD)

Lehrkräfte mit und ohne deutsche Lehramtsausbildung unterrichten gleichermaßen an niedersächsischen Schulen. Bei den Lehrkräften ohne deutsche Lehramtsausbildung ist es unerheblich, ob diese in einem Staat der Europäischen Union, der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), in der Schweiz oder in einem sonstigen Land erworben wurde. Sie unterrichten Fächer der Stundentafel, aber auch herkunftssprachlichen Unterricht für unsere Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund.
Ziel der Lehrkräfte, die im Ausland einen Lehramtsabschluss erworben haben, ist dessen Anerkennung entsprechend eines hiesigen Lehramtsabschlusses. Vergleichsmaßstab für eine gleichwertige Anerkennung sind die Qualitätsstandards sowie durch Abschlüsse erworbene Kompetenzen der hiesigen Lehramtsausbildung. Aus Gründen der Qualitätssicherung ist eine Prüfung der im Ausland erworbenen Lehramtsabschlüsse deshalb unverzichtbar.

Lehrkräfte mit einer in einem EU-Mitgliedsstaat erworbenen Lehramtsbildung können die Anerkennung auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, umgesetzt in Landesrecht durch § 16 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) und die §§ 35 ff. der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO), erlangen.
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Aber auch für Lehrkräfte mit einer nicht in einem EU-Mitgliedstaat abgeschlossenen Lehramtsausbildung besteht die Möglichkeit der Prüfung ihres Lehramtsabschlusses im Rahmen des Einstellungsverfahrens in den Schuldienst bzw. durch die Hochschulen.
Gerade weil ein größerer Teil unserer Schülerinnen und Schüler einen Migrationshintergrund aufweist, betont die Landesregierung ausdrücklich, dass der Einsatz von Lehrkräften aus anderen Ländern unverzichtbar ist.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu 1:
Für die Anerkennung einer in einem EU-Mitgliedsstaat (einschl. EWR-Staaten und der Schweiz) abgeschlossenen Lehreramtsausbildung liegt bereits eine Rechtsgrundlage – wie oben beschrieben – vor.
Eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung der nicht in einem EU-Mitgliedsstaat abgeschlossenen Lehrerausbildungen besteht zurzeit nicht. Für Lehrkräfte, die sich um Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst bewerben, wird aber im Rahmen des Einstellungsverfahrens bereits jetzt eine sogenannte anlassbezogene Prüfung des Lehramtsabschlusses durchgeführt. Alle anderen Lehrkräfte mit einem Lehramtsabschluss außerhalb eines EU-Mitgliedsstaates haben die Möglichkeit, sich gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Studiums mit abschließender Masterprüfung (Master of Education) anrechnen zu lassen.
Ein am 23.03.2011 vom Bundeskabinett beschlossener Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen sieht im Grundsatz vor, im Zuständigkeitsbereich des Bundes die bestehenden Regelungen zur Anerkennung beruflicher Auslandsqualifikationen auf Personen aus Drittstaaten beziehungsweise auf in Drittstaaten erworbene Qualifikationen auszuweiten.
Die Umsetzung dieses Gesetzentwurfes des Bundes in landesrechtliche Vorschriften würde die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens in einem festgelegten Zeitrahmen und damit verbunden die Bewertung des im Ausland erworbenen Abschlusses sichern. Eine Anerkennung
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der Gleichwertigkeit wäre daraus aber nicht zwingend herzuleiten, da eine materielle Prüfung des Lehramtsabschlusses weiterhin zur Sicherung der Qualität des Unterrichts erforderlich ist.
Dies gilt in gleichem Maße auch für Lehrkräfte, die ihre Ausbildung in einem EU-Mitgliedsstaat (einschl. EWR und der Schweiz) abgeschlossen haben.
Zu 2:
Die niedersächsische Landesregierung hat mit Kabinettsbeschluss vom 26.06.2010 einen interministeriellen Arbeitskreis „Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen“ unter Federführung des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration eingerichtet, um die ressortübergreifende Koordination dieses Vorhabens sicherzustellen. Dieser Arbeitskreis begleitet einerseits die Erarbeitung eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen durch den Bund. Andererseits bereitet er die im Bundesgesetz vorgesehenen allgemeinen Regelungen für Berufe, die in Länderzuständigkeit fallen (z. B. für Lehrer, Ingenieure, Erzieher), als Landesgesetz vor. Mit dem Beschluss des Gesetzesentwurfs ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt worden. Der Arbeitskreis wird das Gesetzgebungsverfahren des Bundes aufmerksam begleiten und die Erarbeitung der landesrechtlichen Regelungen vorantreiben.
Zu 3:
Lehrkräfte mit Migrationshintergrund werden im Einstellungsverfahren um ausgeschriebene Einstellungsmöglichkeiten entsprechend der von ihnen erworbenen Qualifikation gleichrangig mit Bewerberinnen und Bewerbern mit einer in Deutschland erworbenen Qualifikation berücksichtigt.
Lehrkräfte mit einem Abschluss aus einem EU-Mitgliedsstaat, deren Abschluss direkt oder nach Absolvierung eines Anpassungslehrganges entsprechend einer niedersächsischen Lehramtsausbildung anerkannt wurde, benötigen nach einer Einstellung aufgrund ihrer umfassenden und durch die Anerkennung festgestellten Kenntnisse keine darüber hinausgehende Qualifizierungsmaßnahme.
Sollten diese Lehrkräfte lediglich über die Unterrichtsberechtigung für ein Fach verfügen, so haben sie die Möglichkeit über ein Ergänzungsstudium Kenntnisse in einem weiteren Fach und
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damit die Anerkennung entsprechend einer niedersächsischen Lehramtsausbildung zu erlangen.
Bewerberinnen und Bewerber aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat sind als Lehrkräfte ohne eine für eine Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene Lehramtsausbildung (Quereinstieg) ebenfalls bewerbungsfähig, sofern sie über die im Erlass „Quereinstieg“ geforderten Voraussetzungen (z. B. entsprechender Hochschulabschluss, mindestens ein Fach der Stundentafel) verfügen. Sie werden im Rahmen der Regelungen für den Quereinstieg im Bewerbungs- und Auswahlverfahren berücksichtigt. Nach einer Einstellung folgt grundsätzlich die Teilnahme an einer pädagogisch-didaktischen Qualifizierung, um ggf. bestehende Defizite in Bezug auf die Anforderungen einer niedersächsischen Lehramtsausbildung auszugleichen.
Zu 4:
Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 ist zum 01.11.2006 der Bewährungsaufstieg für Tarifbeschäftigte abgeschafft worden. Dies gilt auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben die Möglichkeit, sich um Arbeitsplätze mit höherwertigen Tätigkeiten zu bewerben. Im Bewerbungs- und Auswahlverfahren gelten für alle Lehrkräfte die gleichen Bedingungen; die Auswahl erfolgt nach dem Grundsatz der Bestenauslese.
In Vertretung
Dr. Stefan Porwoli

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